AGB

1. Geltung

1.1. Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen PMO GmbH als Überlasser und Beschäftiger in der jeweilig gültigen Fassung, insbesondere auch für sämtliche künftigen Folge- und Zusatzbeauftragungen. Die AGB und sonstige Bestimmungen des Vertrages gelten auch dann fort, wenn der Überlasser Arbeitskräfte über die ursprünglich vereinbarte oder geplante Überlassungsdauer zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt.

1.2. PMO GmbH erklärt nur aufgrund dieser AGB zu kontraktieren. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit Bestimmungen dieser AGB widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.

1.3. In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen ergänzen diese AGB die Rahmen- oder Einzelvereinbarungen.

1.4. Überlassene Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willenserklärungen noch zum Inkasso berechtigt.


2. Vertragsabschluss und Kündigung

2.1. Angebote von PMO GmbH sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung der Partnervereinbarung oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger zustande. Werden diese Vertragsunterlagen vom Beschäftiger nicht unterfertigt, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass die von PMO GmbH überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung der Partnervereinbarung oder einer Auftragsbestätigung mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder vom Beschäftiger eingesetzt werden.

2.2. Der Überlassungsvertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 28 Tagen schriftlich gekündigt werden, sofern die Überlassung mehr als vier dauert und das Ende der Überlassung nicht auf objektiv vorhersehbare Ereignisse zurückzuführen ist. Ab dem dritten Jahr der Überlassung verlängert sich diese Frist auf 6 Wochen. Bei der Payrolling Variante beträgt die Kündigungsfrist des Überlassungsvertrages gemäß den geltenden Kündigungsvorschriften im ANG zuzüglich 7 Werktage Benachrichtigungsfrist.


3. Leistungsgegenstand

3.1. PMO GmbH erklärt über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung zu verfügen.

3.2. Leistungsgegenstand ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften. PMO GmbH schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen Erfolg.

3.3. PMO GmbH ist berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich angeführte oder überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.


4.Allgemeines

4.1. Nach Übermittlung von Kandidatenprofilen (Exposés) durch PMO GmbH, ersuchen wir innerhalb eines Zeitraums von ca. 5 Werktagen um Rückmeldung. Andernfalls kann PMO GmbH die Verfügbarkeit der Kandidaten nicht sicherstellen.

4.2. Sollten Inserate mit Ihrem Logo geschalten werden und sich Bewerber daraufhin direkt mit Ihnen in Verbindung setzen, gehen wir davon aus, dass Sie uns diese Kandidaten zum Screening weiterleiten. Im Falle einer Besetzung durch einen direkten Kontakt auf das geschaltene Inserat kommt ein Recruitinghonorar in Höhe von 21% des Jahresbruttogehalts zu tragen.


5. Honorar

5.1. Die Höhe des Honorars ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen, aus der Partnervereinbarung oder der Auftragsbestätigung von PMO GmbH. Werden Arbeitskräfte ohne vorheriges Angebot von PMO GmbH angefordert, so kann dieser ein angemessenes Entgelt fordern. Sollte eine Arbeitskraft vor oder bei Dienstantritt in ein direktes Dienstverhältnis übernommen werden, gilt ein Recruitinghonorar in Höhe von 21% des Jahresbruttogehalts als vereinbart. Kommt es während der Überlassung zu einer Übernahme, so gelten die o.a. Abschlagszahlungen.

5.2. Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist PMO GmbH berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung ab dem Tag der Erhöhung anzupassen. Allfällige überlassenen Arbeitskräften zu gewährende Einmalzahlungen können von PMO GmbH gegenüber dem Beschäftiger geltend gemacht werden. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung auch darüber hinaus.

5.3. Das Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. PMO GmbH ist zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt.

5.4. Die Rechnung ist bei Erhalt fällig. Wird die Rechnung nicht binnen zehn Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.

5.5. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 352 UGB verrechnet.

5.6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber PMO GmbH mit dem Überlassungshonorar aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder von PMO GmbH schriftlich anerkannt wurden.

5.7. Grundlage für die Abrechnung sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen vor Ort monatlich zu unterschreibenden Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers oder aus dem elektronischen Zeiterfassungssystem von PMO GmbH. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftiger noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist PMO GmbH, sofern es sich um einen Einsatz bei einem Kunden des Beschäftigers handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Werden die Stundennachweise auf Seiten des Beschäftigers nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen von PMO GmbH Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.

5.8. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von PMO GmbH verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch wenn der Beschäftiger die überlassenen Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Arbeitsleistung einsetzt.

5.9. Wird mit Kandidaten/innen, die von PMO GmbH präsentiert wurden, innerhalb von 1 Jahr ein Dienstverhältnis geschlossen, wird ein Recruitinghonorar in Höhe von 21% des Jahresbruttogehalts in Rechnung gestellt.

6. Rechte und Pflichten des Beschäftigers

6.1. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, wie etwa AÜG, ASchG, GlBG und AZG zu beachten.

6.2. Die für die Überlassung wesentlichen Informationen hat der Beschäftiger an PMO GmbH vor deren Beginn mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung (inkl. Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen und Aufwandsentschädigungen) in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. Dies gilt im Fall des § 10 Abs.1 letzter Satz AÜG auch für verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art das Entgelt betreffend. Ist in Betriebsvereinbarungen oder schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat des Beschäftigers die Lohnhöhe geregelt, hat der Beschäftiger dies PMO GmbH vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Prämienarbeit, Betriebsurlaub, arbeitszeitfreie Tage (z.B. 24.12. und 31.12.), Fenstertage oder Mehr- und Überstundenarbeit. Diese werden dem Beschäftiger in Rechnung gestellt. Betriebsvereinbarungen, welche den oben genannten Bestimmungen entsprechen, müssen zudem an PMO GmbH in ihrer letztgültigen Form übermittelt werden.

6.3. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten nach den Anweisungen und unter Anleitung und Aufsicht des Beschäftigers. Während der Dauer der Überlassung obliegen auch dem Beschäftiger die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers.

6.4. Dieser wird die Arbeitskräfte bei der Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen, sowie die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen setzen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind PMO GmbH auf Verlangen vorzulegen. Der Beschäftiger wird den überlassenen Arbeitskräften nur den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung auf eigene Kosten zur Verfügung stellen. Die Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen trägt ebenfalls der Beschäftiger.

Ad 6.4. Arbeitsunfälle der überlassenen Arbeitskraft sind PMO GmbH unverzüglich zu melden. Der Beschäftiger ist zur Meldung des Arbeitsunfalls an die entsprechenden Behörden verpflichtet.

6.5. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualifikation und zu dem vereinbarten Einsatz einsetzen. Er wird den überlassenen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht überlassen sind.

6.6. Sollte der Beschäftiger Weiterbildungsmaßnahmen, die zu einer Höherqualifikation der überlassenen Arbeitskräfte führen können, setzen oder sich Umstände, die der Beschäftiger dem Überlasser mitgeteilt hat, ändern, wird der Beschäftiger PMO GmbH darüber umgehend informieren. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Verständigung hat er PMO GmbH alle daraus erwachsenden Nachteile zu ersetzen. Ergibt sich durch Weiterbildung eine andere kollektivvertragliche Einstufung, ist PMO GmbH berechtigt, das Honorar in demselben prozentuellen Ausmaß, in dem das Entgelt gegenüber der überlassenen Arbeitskraft anzupassen ist, ab dem Zeitpunkt der Höherqualifikation anzuheben.

6.7. Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während der Überlassung unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und –maßnahmen im Betrieb zu gewähren und über offene Stellen im Betrieb durch allgemeine Bekanntgabe zu informieren.

6.8. Der Beschäftiger hat insbesondere bei der Auswahl der Arbeitskräfte, während der Dauer der Überlassung und bei Beendigung der Überlassung die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu beachten.

6.9. Unterlässt der Beschäftiger eine gesetzliche oder vertragliche (Informations-)Pflicht, hat er PMO GmbH allfällige sich daraus ergebende Schäden zu ersetzen. Dies gilt ebenso für nicht oder zu spät erfolgte Meldung hinsichtlich der Einstufung oder des Entgelts des Dienstnehmers.

6.10. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er nach Ablauf des vierten Jahres einer Überlassung für die weitere Dauer der Überlassung Arbeitgeber im Sinne des Betriebspensionsgesetzes ist und daher die überlassenen Arbeitskräfte in allenfalls bestehende Betriebspensionsregelungen einzubeziehen hat.

6.11. Bewerbungsunterlagen und Exposés bleiben Eigentum der PMO GmbH. Bewerbungsunterlagen und vom Beschäftiger benötigte Daten der Arbeitskraft sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Beide Vertragsparteien unterliegen dem Datenschutzgesetz in der jeweilig geltenden Fassung.

7. Rechte und Pflichten des Überlassers:

7.1. PMO GmbH ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers berechtigt den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte einzuholen.

7.2. Erscheint eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer nicht am vereinbarten Einsatzort oder Arbeitsplatz, hat der Beschäftiger PMO GmbH hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. PMO GmbH wird in solchen Fällen möglichst rasch eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen.

7.3. PMO GmbH ist verpflichtet bei Endigung der Gewerbeberechtigung den Beschäftiger schriftlich zu informieren.

8. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

8.1. Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn a) der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der dieser gegenüber PMO GmbH verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tagen in Verzug ist; b) einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Aufforderung zur Unterlassung des anderen weiter gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt; c) der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt; oder d) PMO GmbH wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte keine geeignete Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen kann.

8.2. PMO GmbH ist weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Zurückberufung der überlassenen Arbeitskräfte berechtigt. Hat der Beschäftiger dies zu vertreten, hat er PMO GmbH den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so etwa das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.

8.3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder die Arbeitskräfte aus wichtigem Grund im Sinne des Punktes 7.1. von PMO GmbH zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche gegen PMO GmbH geltend machen.

9. Gewährleistung

9.1. PMO GmbH leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte die vertraglich ausdrücklich vereinbarte Qualifikation aufweisen; eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte ist nur dann geschuldet, wenn eine solche in Vertragsunterlagen ausdrücklich angeführt und von PMO GmbH schriftlich bestätigt worden ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.

9.2. Umgehend nach Beginn der Überlassung ist der Beschäftiger verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich fachlicher und persönlicher Qualifikation zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser an PMO GmbH umgehend, jedenfalls aber binnen 3 Tagen schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.

9.3. Liegt ein von PMO GmbH zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Zurverfügungstellung einer Ersatzarbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.

9.4. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Beginn der Überlassung nachzuweisen.

9.5. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen 3 Monaten gerichtlich geltend zu machen.

10. Haftung

10.1. PMO GmbH trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden. PMO GmbH haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster und sonstigen übergebenen Sachen.

10.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Berechtigungen bei den überlassenen Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche gegen PMO GmbH ausgeschlossen.

10.3. PMO GmbH haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft entstehen. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Schäden, Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Beschäftiger zu tragen hat, ist eine Haftung durch PMO GmbH ausgeschlossen.

10.4. Eine Haftung von PMO GmbH ist jedenfalls auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt.

11. Datenschutz

11.1. PMO GmbH tritt dem Beschäftiger gegenüber als eigenständiger „Verantwortlicher“ auf. „Verantwortlicher“ ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Durch den gemeinsamen Zweck – der Entstehung eines Dienstverhältnisses im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung – wird PMO GmbH nicht als Auftragsverarbeiter gesehen und es entstehen jeweils für PMO GmbH als Überlasser/ Dienstgeber sowie für den Beschäftiger eigene und unterschiedliche Rechte und Pflichten, welchen beide Parteien auch eigenverantwortlich nachgehen müssen.

11.2. PMO GmbH verarbeitet die zur Verfügung gestellten Daten nicht für andere Zwecke als die durch den Vertrag (Kunden) oder durch Einwilligung (Bewerber/Mitarbeiter) oder sonst durch eine Bestimmung im Einklang mit der DSGVO gedeckten Zwecke. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung für statistische Zwecke, sofern die zur Verfügung gestellten Daten anonymisiert wurden.

11.3. Der Schutz von personenbezogenen Daten erfolgt durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen. Diese betreffen den Schutz vor unerlaubtem, rechtswidrigem oder auch zufälligem Zugriff, Verarbeitung, Verlust, Verwendung und Manipulation.

11.4. Zur Erfüllung des Auftrages kann es erforderlich werden, Daten von überlassenen Arbeitskräften an den Beschäftiger zu übermitteln. Diese Datenweiterleitung erfolgt ausschließlich bei vorheriger Zustimmung der Dienstnehmer durch den unterzeichneten Dienstvertrag, auf Grundlage der DSGVO sowie basierend auf einem Verarbeitungszweck. Die an den Beschäftiger übermittelten Daten sind von diesem gemäß DSGVO zu behandeln und mit entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu sichern. Diese Vorkehrungen betreffen insbesondere den Schutz vor unerlaubtem, rechtswidrigem oder auch zufälligem Zugriff, Verarbeitung, Verlust, Verwendung und Manipulation.

Sofern der Beschäftiger die übermittelten Daten weiter verarbeiten, nutzen oder an Dritte übermitteln möchte, kommt dem Beschäftiger seine Stellung als eigenständiger „Verantwortlicher“ erneut zu. Demnach hat dieser selbstständig für die notwendige Einwilligung zur weiteren Verarbeitung, Nutzung und Weiterleitung der Daten der überlassenen Arbeitskraft zu sorgen.

12. Allgemeines

12.1. Für Streitigkeiten zwischen PMO GmbH und dem Beschäftiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz des Überlassers zuständig. PMO GmbH ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Beschäftigers zu klagen.

12.2. Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung des Beschäftigers ist der Sitz von PMO GmbH.

12.3. Der Beschäftiger und PMO GmbH vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts.

12.4. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht.

12.5. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird die geschlechtsspezifische Differenzierung, wie z.B. Dienstnehmer und Dienstnehmerin, in sämtlichen vertraglichen Dokumenten von PMO GmbH (Partnervereinbarung, Auftragsbestätigungen, AGB etc.), nicht berücksichtigt. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung selbstverständlich für beide Geschlechter.

PMO GmbH